AGBs

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Firma KAPITOL schließt Maklerverträge ausschließlich
unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

2. Anzuwendendes Recht; Vertragsabschluss; Erfüllungsort
1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt Deutsches Recht als vereinbart.
2. Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei
Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen
worden.
3. Erfüllungsort für die von der KAPITOL zu erbringenden
vertraglichen Leistungen ist – soweit nicht anders vereinbart –
Frankfurt am Main.
4. KAPITOL ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung
der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

3. Vertragsgegenstand
1. KAPITOL erbringt ihre Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten
und Vermittlungsleistungen aufgrund
von Informationen Dritter.
Obwohl sich die KAPITOL um möglichst vollständig
und zutreffende Angaben von Objekten und Vertragspartnern
bemüht, kann eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nur im Falle
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Im Falle
von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wird auch bei Fahrlässigkeit gehaftet.
2. Die Angebote der KAPITOL sind freibleibend und
unverbindlich, Zwischenverkauf, -vermietung und -verpachtung bleiben
vorbehalten.
3. Neben Maklerleistungen erbringt die KAPITOL
auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige
Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden einzelvertraglich
geregelt und gesondert berechnet.

4. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches
1. Der Provisionsanspruch der KAPITOL wird fällig,
sobald aufgrund ihres Nachweises oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag
abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches
ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit der KAPITOL die einzige Ursache
für den Abschluss des Hauptvertrages
ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit.
2. Der Provisionsanspruch der KAPITOL bleibt auch
dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich
einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.
3. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich
von der KAPITOL nachgewiesenes oder vermitteltes
Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger
Hauptvertrag abgeschlossen ist. Wirtschaftlich gleichwertig ist ein Vertrag
insbesondere dann, wenn der Hauptvertrag mit von dem Angebot
der KAPITOL abweichenden Bedingungen abgeschlossen
wird oder wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene
Hauptvertrag zustande kommt, der mit dem angestrebten
Geschäft identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich
von dem angestrebten Geschäft abweicht.
4. Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen
oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten
bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen
zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner Zustandekommen, die
ihre Grundlage in dem zwischen uns abgeschlossenen Maklervertrag
finden.

5. Provision
Zwischen dem Auftraggeber und der KAPITOL
werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen
vereinbart:
1. Kauf
Im Falle eines Objektankaufes oder dem Kauf von Unternehmen bzw.
Unternehmensanteile basiert die zu zahlende Provision auf dem
beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung
stehenden Nebenleistungen. Die Berechnungsgrößen für die Provision
gegenüber dem Käufer lauten wie folgt: Bis zu einem Kaufpreis von
€ 5,0 Mio. 5,95%, über € 5,0 Mio. bis € 20,0 Mio. 4% und bei Werten
über € 20,0 Mio. 3%. Bei der Ausübung einer vereinbarten Option
mehr Flächen zu erwerben, zahlt der Käufer die Provision für die
Mehrflächen zum Zeitpunkt der Ausübung in der beschriebenen Höhe.
2. Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen
– Für Büro- und Industrieflächen beträgt die Provision 3,0 Monatsmieten
zuzüglich Neben- und Betriebskosten, bei Verträgen bis zu
5 Jahren.
– Bei Verkaufsflächen beträgt die Provision 3,5 Monatsmieten zuzüglich
Neben- und Betriebskosten, bei Verträgen bis zu 5 Jahren.
– Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,5 Monatsmieten zuzüglich
anteiliger Neben- und Betriebskosten für Mietverträge, die länger als
5 Jahre abgeschlossen worden sind.
– Enthalten die Miet- oder Pachtverträge Optionen für die Verlängerung
der Miet- oder Pachtzeit und/oder Vormietrechte, so erhöht
sich die Provision jeweils um 0,5 Monatsmieten zuzüglich Nebenund
Betriebskosten je Option und Vormietrecht.
– Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option, zusätzliche Flächen
anzumieten bzw. anzupachten, wird die Provision für die zusätzlichen
Flächen bei Ausübung der Option gemäß 5.2.1 bis 5.2.4 fällig.
– Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen
sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich.
Bei einem Staffelmietpreisvertrag gilt die durchschnittliche
Monatsmiete, bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Vertrages,
ebenfalls zuzüglich Neben- und Betriebskosten als Berechnungsgrundlage.
– Bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche,
Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm usw. entsteht eine
zusätzliche Provision in Höhe von 5% (beispielsweise der Abstandszahlung
oder des Wertes der Einrichtungsgegenstände).
3. Wohnraumvermietung
Bei der Vermietung von Wohnraum beträgt die Provision 2,0 Netto-
Monatsmieten, zahlbar durch den Mieter.
4. Erbbaurecht
Bei der Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten beträgt die
Provision 5 % des Vertragswertes, zahlbar durch den Erbbaurechtsnehmer.
Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach
unserer Wahl entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu
errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung
des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen
mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 %
Auszahlung anzusetzen.
5. Vorkaufsrecht
Bei der Vereinbarung von Vorkaufrechten beträgt die Provision 1% des
Verkehrswertes des Grundstückes, zahlbar durch den Vorkaufsberechtigten
Die gesamten Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

6. Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Gibt der Auftraggeber die von der KAPITOL
erhaltenen Informationen über den Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit
an einen Dritten weiter und kommt ein Hauptvertrag mit
diesem zustande, so ist der Auftraggeber gegenüber der KAPITOL zur Provisionszahlung verpflichtet. Der Auftraggeber
ist gehalten, sämtliche von der KAPITOL
erhaltenen Informationen, Angebote etc. vertraulich zu behandeln.
2. Ist dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum
Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, ist er verpflichtet, dies
unverzüglich der KAPITOL mitzuteilen. Andernfalls
ist in jedem Fall bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene
Objekt eine Provision gemäss Punkt 5 zu zahlen.

7. Beauftragung durch Dritte
Die KAPITOL ist berechtigt, auch für den anderen
Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu
werden. Die KAPITOL wird in diesem Fall ihre Tätigkeit
in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben.

8. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die
KAPITOL zur Erfüllung dieses Vertrages befugt ist,
die notwendigen persönlichen Daten des Auftraggebers zum Zwecke der
automatischen Datenverarbeitung zu speichern und zu übermitteln. Der
Auftraggeber verzichtet deshalb auf weitere Benachrichtigungen im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes.

9. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Rechtsverbindlichkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10. Gerichtsstand
Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Frankfurt
am Main vereinbart.